Das Flüchtlingsrecht ist als Verfolgungsschutzrecht dazu konzipiert, künftig drohenden Menschenrechtsverletzungen vorzubeugen. Gleichwohl dominiert in Praxis und Literatur bisweilen der Blick in die Vergangenheit. Besonders prominent ist dies in Fällen sogenannter Nachfluchtgründe zu beobachten, also in Konstellationen, in denen erst im Aufnahmeland Umstände begründet werden, die eine Verfolgungsgefahr entstehen lassen. Gerade wenn die drohende Verfolgung auf Handlungen des Migranten zurückzuführen ist, bleibt der Vorwurf des "Missbrauchs" nicht fern. Ausgehend vom Völker- und Europarecht legt Benjamin Karras dar, dass flüchtlingsrechtlich relevant einzig die zu erwartende Reaktion des Verfolgers und nicht die Aktion des (potentiell) Verfolgten ist. Anhand des historisch und aktuell bedeutsamen Anwendungsfalles der religiösen Konversion wird demonstriert, wie diese Vorgaben verwaltungsprozessual zur Geltung kommen können.