Die Insolvenzrechtliche Anfechtung Von Prozeßhandlungen Des Insolvenzschuldners Nach Der Inso
Der Verfasser untersucht die Insolvenzanfechtung von Prozesshandlungen des spateren Insolvenzschuldners in verschiedenen Stadien eines Prozesses. Er kommt zu dem Ergebnis, dass eine Praklusion nach 296, 528 ZPO aufgrund anfechtbaren Verhaltens unbeachtlich ist. Nach Schluss der mundlichen Verhandlung hat der Insolvenzverwalter keinen Anspruch auf Wiedereroffnung der mundlichen Verhandlung aufgrund der Anfechtbarkeit. Liegt bereits ein Urteil vor, so bleibt der Insolvenzverwalter auf jene Rechtsbehelfe verwiesen, die auch dem Insolvenzschuldner zur Verfugung gestanden hatten, ware nicht das Insolvenzverfahren eroffnet worden. Es entsteht durch die Anfechtbarkeit kein besonderer anfechtungsrechtlicher Rechtsbehelf."