Der Tatbegriff Im Artikel 54 Des Schengener Durchfuehrungsuebereinkommens
Durch das zusammenwachsende Europa und die damit einhergehende zunehmende Kooperation auf dem Gebiet der Strafverfolgung hat sich die Gefahr der Mehrfachverfolgung und -bestrafung erhoeht. Art. 54 des Schengener Durchfuhrungsubereinkommens gewahrleistet zwar einen staatenubergreifenden ne bis in idem-Schutz. Dessen Umfang hangt aber massgeblich von dem vertretenen Tatbegriffsverstandnis ab. Die Arbeit entwickelt in diesem Zusammenhang ein zweistufiges Gesamtloesungskonzept, mittels dessen ein groesstmoeglicher ne bis in idem-Schutz geboten wird. Dazu stellt sie auf der ersten Stufe eine Herangehensweise zur Bestimmung der strafgewaltbefugten Staaten dar. Auf der zweiten Stufe schafft sie sodann durch die Entwicklung eines Ziel- und Schutzinteresses einen weitestmoeglich autonomen Tatbegriff.