Dispositives Kollisionsrecht Im Prozessualen Kontext
In vielen IPR-Fallen ist die Anwendung auslandischen Rechts aufwandig, unsicher, zeit- und kostenintensiv. Weder in den europaischen Rechtsakten, noch in den Rechtssystemen Europas wurde der Grundsatz eines fur die Parteien immer zwingenden Kollisionsrechts verankert. Die Prozessparteien sollten die Kollisionsnorm umgehen koennen, wenn der Richter nach einer Interessenabwagung im Einzelfall die Disponibilitat der umstrittenen Rechte feststellt. Durch eine prozessuale Vereinbarung in Form eines ubereinstimmenden Sachvortrags koennen die Prozessparteien den Auslandsbezug im Sachverhalt ausblenden und somit die Anwendung des auslandischen Rechts verhindern. Ermachtigungsnorm dafur ist in Frankreich Art. 12 NCPC und in Deutschland das Gestandnis in Verbindung mit den Verfahrensmaximen.