Die Arbeit beschaftigt sich im Kern mit der Auslegung der Artt. 4 II 2 lit. d) und 6 I der Europaischen Insolvenzverordnung (EulnsVO). Aus dem Wortlaut des Art. 4 II 2 lit. d), der die Aufrechnung im Insolvenzverfahren dem Insolvenzstatut unterstellt, geht der Umfang dieser kollisionsrechtlichen Verweisung nicht klar hervor. Insbesondere war zu untersuchen, ob auch die Voraussetzungen, die das burgerliche Recht an die Aufrechnung stellt, hiervon erfasst werden. Art. 6 I, der eine dem Vertrauensschutz dienende Sonderanknupfung zugunsten des Hauptforderungsstatutes enthalt, bot Anlass zu der Untersuchung, nach welcher Rechtsordnung sich die Aufrechnung ausserhalb des Insolvenzverfahrens bestimmt. Insgesamt war umfassend auf die kollisionsrechtliche Anknupfung der Aufrechnung unter Beachtung der Unterschiede in den mitgliedstaatlichen Regelungen und der betroffenen internationalprivatrechtlichen Interessen einzugehen. Im Ergebnis verweist Art. 4 II 2 lit. d) nur fur die spezifisch insolvenzrechtlichen Modifikationen der Aufrechnung auf das Insolvenzstatut. Hingegen sind die Voraussetzungen, die das burgerliche Recht an die Aufrechnung stellt, auch im eroeffneten Insolvenzverfahren an das Hauptforderungsstatut anzuknupfen. Die Sonderanknupfung in Art. 6 I ist verfehlt.