Die Arbeit behandelt den Schutz von Betriebs- und Geschaftsgeheimnissen im Verwaltungsrecht. Gemass 29 VwVfG haben lediglich Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens einen Anspruch auf Akteneinsicht. Dadurch soll dem Interesse des Beteiligten an einer Ausubung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren Rechnung getragen werden. Daruber hinaus existiert ein allgemeiner, voraussetzungsloser Anspruch auf Akteneinsicht nicht. Die Vertraulichkeit der bei Behoerden vorhandenen Informationen ist demnach die Regel, deren Offenbarung die Ausnahme. Diesen Grundsatz kehrt das Umweltinformationsgesetz (UIG) fur den Bereich der Umweltinformationen in sein Gegenteil um, indem es einen voraussetzungslosen Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen normiert. Gemass 8 Abs. 1 UIG durfen Betriebs- und Geschaftsgeheimnisse nicht unbefugt zuganglich gemacht werden. Das Werk beleuchtet, ob diese Regelung einen hinreichenden Schutz der Betriebs- und Geschaftsgeheimnisse gewahrleistet.