Den Ausgangspunkt der Zurechnungslehren bilden die ¿erlegungen von Pufendorf, Kant und Hegel. Bemerkenswert ist, da¿bereits sehr fr¿h wesentliche Aspekte der objektiven Zurechnung entwickelt wurden ohne jedoch Zurechnungsformeln herauszuarbeiten. Die objektiv voluntativen Zurechnungstheorien von Larenz und Honig finden ihren Ausdruck in der "objektiven Zweckhaftigkeit der Handlung". Die finale Handlungslehre Welzels baut auf diesen ¿erlegungen auf, beschr¿t sich jedoch auf die aktuelle Finalit¿ Die au¿rordentliche Zurechnung von Hruschka und Kindh¿er, die auf dem Begriff der actio libera in causa gr¿ndet, versucht die F¿e der unbewu¿en Fahrl¿igkeit in die Zurechnung einzubeziehen.
Die normative Begr¿ndung der Ad¿anztheorie durch M¿ller und Engisch bildet den Ausgangspunkt und die Grundlage f¿r die weitere Entwicklung der normativen Zurechnungstheorien (S. 102-110). Die hierauf gegr¿ndeten modernen Zurechnungstheorien verm¿gen jedoch das Problem der Risikorealisierung nicht zu l¿sen. Lediglich die von Jakobs und Puppe entwickelte Zurechnungstheorie der "relevanten Kausalit¿ vermag die Risikorealisierung in Teilbereichen zu erkl¿n. Die hierf¿r notwendige Materialisierung des Pflichtversto¿s ist jedoch sehr kompliziert und damit schwer zu fassen.
Die objektive Zweckhaftigkeit der Handlung und das mi¿illigte Risiko stehen jedoch nicht isoliert nebeneinander. Vielmehr besteht eine wechselseitige Abh¿igkeit zwischen beiden Merkmalen. Die objektive Zweckhaftigkeit begr¿ndet die Zurechnung, das erlaubte Risiko schr¿t sie nachtr¿ich wieder ein. Das erlaubte Risiko hat daher eine haftungsbeschr¿ende Funktion.