Die Arbeit widmet sich den Grundpfandrechten in Deutschland und China und damit einer in China besonders brisanten Reformfrage. Fur die Verwendungsmoeglichkeit in der Kreditpraxis stellt nicht nur die Akzessorietat eines Grundpfandrechts, sondern auch seine Konstruktion ein entscheidendes Kriterium dar. Die Unklarheiten bei der Frage der dinglichen Wirkung schuldrechtlicher Einreden und die starkere inhaltliche Gestaltung auf der dinglichen Ebene in China sind auf die Durchfuhrung des Kausalprinzips zuruckzufuhren. Ein grosser Unterschied zwischen beiden Rechtssystemen besteht beim Haftungsverband in der Zwangsvollstreckung und bei der Verwirklichung des Grundpfandrechts im Insolvenzverfahren. So macht die Moeglichkeit der Mobiliarhypothek den Haftungsverband fur Immobiliarhypotheken weniger wichtig. Zudem werden die Grundpfandrechte in einem Insolvenzverfahren nach chinesischem Recht anders als in Deutschland stark beeintrachtigt.