Um dem Rechtsinstitut der Verjahrung die richtige Stellung innerhalb des Strafrechts zu geben, ist eine fundamentalere, rechtsphilosophische Interpretation von der "Zeitlichkeit der Existenz des Strafanspruchs" notwendig. Der staatliche Strafanspruch hat seine zeitliche Grenze, innerhalb der er als subjektives Recht des Staates zunachst entsteht, dann fortdauert, aber auf jeden Fall schliesslich in den Bereich des "Nichts" verschwindet. Die strafrechtliche Verjahrung ist die rechtliche Anerkennung dieser unausweichlichen zeitlichen Grenze des staatlichen Strafanspruchs. Die strafrechtliche Verjahrung bringt zur Geltung, dass die Reichweite und der Anwendungsbereich des Strafanspruchs - wie bei anderen Rechtsinstituten, bei menschlichem Verhalten, bei allen seienden Dingen - immer zwischen Zeitpolen liegen. Mit der durch das Verjahrungsinstitut gesetzten Zeitgrenze kann der Strafanspruch nur die Existenzform des "Von-Bis" haben, die fur das Dasein aller Dinge gilt.