Es darf als geradezu klassisches Problem bezeichnet werden, anhand welcher Kriterien nach einer Forderungsabtretung Folgerechte an den Zedenten oder den Zessionar zuzuweisen sind. Vor allem bei vertraglich begründeten Forderungen herrscht Unklarheit, wer nach einer Zession Leistungsstörungsrechte und Gestaltungsrechte geltend machen darf. Die Ursache für die bestehenden Unsicherheiten bei der Handhabung der Forderung als Verfügungsgegenstand der Abtretung liegt darin begründet, dass stets versucht wird, die Probleme mittels einer abtretungsspezifischen Sonderdogmatik zu bewältigen. Jan Felix Hoffmann setzt daher bei den Strukturen der Rechtszuweisung und Rechtsentstehung im Privatrecht an. Auf diese Weise bettet er die problematische Rechtszuweisung nach der Forderungsabtretung in den allgemeinen Kontext des bürgerlichen Vermögensrechts als koordinativer Zuweisungs- und Schutzordnung ein. Auch die Zuweisungsproblematik bei der Forderungsabtretung kann danach nur durch eine Unterscheidung zwischen der Rechtsposition und ihren Schutzrechten bewältigt werden. Der Blick richtet sich damit auf die Legitimationsgrundlagen des allgemeinen Leistungsstörungsrechts, auf die Abgrenzung des Leistungs- vom Integritätsinteresse, auf das weiterhin umstrittene Verhältnis von Anspruch und Forderung und auf die Rechtsfigur des Gestaltungsrechts. Gerade die Frage nach der Übertragbarkeit von Gestaltungsrechten bereitete der Rechtswissenschaft in der Vergangenheit vor allem deshalb so erhebliche Probleme, weil die Legitimationsfragen nicht gestellt wurden und man sich von der überwiegend formalen Kategorie des Gestaltungsrechts, dessen Leistungsfähigkeit weithin überschätzt wird, blenden ließ. Auch das Institut der Vertragsübernahme erscheint vor diesem Hintergrund in einem neuen Licht.