I. Der Begriff des fehlerhaften Staatsakts im Sinne vorliegender Arbeit 1. Der Begriff des Staatsakts Eine Arbeit, welche Untersuchungen zum Problem des fehlerhaften Staatsakts zu liefern verspricht, beginnt fuglieh mit einer Bestimmung ihres Gegenstandes. Was also ist zunachst unter einem Staatsakt zu -Zur Beantwortung dieser Frage muss offenbar ausgegan- verstehen? gen werden vom Kreise derjenigen Handlungen, welche sich juristi- scher Betrachtung als oeffentlich-rechtliche darstellen. Denn kann auch formell einmal ein Staatsakt nach privatrechtliehen Normen zu be- urteilen sein, so bleibt doch materiell der Staatsakt die publizistische Handlung schlechthin. Die heute meist anerkannte Unmoeglichkeit selbst materieller apri- 1 orischer Abgrenzung des privaten und oeffentlichen Rechts ) macht 1 ) Siehe KAUFMANN, ERICH: Das Verwaltungsrecht und seine Scheidung vom burgerlichen Recht in: STENGEL, KARL voN, u. MAx FLEISCHMANN (Hrsg.): Woerterbuch des deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. 2. Aufl. Bd. 3. Tu- bingen 1913/14, S. 701 ff. Zahlreiche Versuche der Abgrenzung bei HoLLIGER, ]ACOB: Das Kriterium des Gegensatzes zwischen dem oeffentl. Recht und dem Privatrecht. Diss. Zurich 1904/05.-Vom Standpunkt der Rechtslogik aus be- seitigen den Dualismus von privatem und oeffentl. Recht WEYR, FRANZ: Zum Problem eines einheitlichen Rechtssystems in: Archiv f. oeffentl. Recht. Bd. 23. Tubingen 1908, S. 529 ff. und KELSEN in seinen Schriften, insbesondere: Zur Lehre vom oeffentl. Rechtsgeschaft in: Archiv d. oeffentl. Rechts. Bd. 31. Tubin- gen 1913, S. 53 ff., 191 ff. Verwandte Gedankengange lassen bereits fruher ]OHN AusTIN: Leerures on jurisprudence or The Philosophy of positive law.