Mit dem Begriff der Kardinalpflicht hat die Rechtsprechung die Grenze des rechtlich Zulassigen im Hinblick auf Haftungsfreizeichungen im Recht der Allgemeinen Geschaftsbedingungen beschrieben. Offen blieb, wodurch Pflichten das Merkmal erhalten, -kardinale- Pflichten zu sein, mit der Folge, dass Haftungsfreizeichnungen fur den Fall ihrer Verletzungen durch Verwendung Allgemeiner Geschaftsbedingungen rechtlich unzulassig sind. Die vorliegende Untersuchung bestimmt nach Analyse der die Kardinalpflichten kennzeichnenden Rechtsprechung und nach Einordnung der Ergebnisse in die Dogmatik des Schuldrechts und die Systematik des AGB-Rechts -kardinale- Pflichten als Leistungspflichten mit Schutzpflichtcharakter, die den zugrunde liegenden Vertragstyp pragen. Es wurde erkennbar, dass in bestimmten Fallgruppen der Verwender von Allgemeinen Geschaftsbedingungen durch die von ihm vorgenommene Haftungsfreizeichung das ihm vom Vertragspartner entgegen gebrachte Vertrauen grob missbraucht, so dass der Freizeichnungsklausel die Wirksamkeit zu versagen ist."