Die Rechtsfolgen verdeckter Sacheinlagen wurden durch das MoMiG erheblich verandert. Der durch die Rechtsprechung gewahrte umfassende, absolute Schutz der realen Kapitalaufbringung wird durch die Regelung des 19 Abs. 4 GmbHG eingeschrankt. Dieser sieht eine Anrechnung des Vermoegenswertes auf die Einlageverpflichtung unter bestimmten Voraussetzungen vor. Auch die Falle des Hin- und Herzahlens haben eine gesetzliche Regelung in 19 Abs. 5 GmbHG gefunden. Diese Arbeit setzt sich, nachdem sowohl die geschichtliche Entwicklung als auch die verfassungs- wie europarechtlichen Grundlagen dargelegt sind, mit dem Rechtsinstitut der verdeckten Sacheinlage, seiner Behandlung durch die Rechtsprechung und die durch das MoMiG erfolgte Kodifikation auseinander. Sodann wird der Frage nachgegangen, ob sich die Regelung des 19 Abs. 4 GmbHG stimmig in das System des Kapitalschutzes einfugt. Die hier herausgearbeiteten "Unstimmigkeiten" werden zum Anlass genommen, Gesellschaftergeschafte als solche zu untersuchen. Es werden Gemeinsamkeiten, insbesondere gemeinsame Schutzrichtungen, herausgearbeitet und der Versuch unternommen, fur diese eine einheitliche Regelung zu entwickeln, durch welche insbesondere die bestehenden Abgrenzungsprobleme sowie Wertungswiderspruche uberwunden werden koennten.