Verträge sind nichtig, wenn sie den gesetzlichen Formerfordernissen nicht entsprechen. Diese generelle Nichtigkeitssanktion des § 125 BGB nimmt Helmut Heiss als Ausgangspunkt seiner Untersuchung. Mit Blick auf ausländische Privatrechte und das europäisierte Vertragsrecht zeigt er, daß die Nichtigkeit als Sanktion für Formverfehlungen weder definitionsgemäß vorgegeben noch zur effektiven Formdurchsetzung erforderlich ist.In letzter Zeit treten alternative Sanktionsmechanismen deutlich in Erscheinung. Dabei begünstigen Entwicklungen im europäischen Vertragsrecht diese Ablösung der Formnichtigkeit durch andere Sanktionen. Die Nichtigkeit selbst wird durch verschiedene Rechtsinsitute begrenzt und teilweise sogar durchbrochen.Helmut Heiss analysiert und entwickelt die Aufrechterhaltung des Geschäftsrests wie auch die Umdeutung nichtiger Verträge unter Berücksichtigung von Formvorschriften. Er erörtert die Durchbrechungen der Nichtigkeit anhand des § 242 BGB sowie des Rechtsinstituts der culpa in contrahendo. Zwei Zentralthesen rückt er dabei in den Vordergrund: Die Heilungsinstitute werden als Ausdruck des Vertrauensschutzes erkannt und sollen einen Wertungsmaßstab liefern, der auch in Fällen der Durchbrechung der Nichtigkeit durch § 242 fruchtbar gemacht werden kann. Auch die Haftung für nichtige Willenserklärungen wird dem Institut des Vertrauensschutzes zugeordnet. Dadurch begründet Helmut Heiss eine erweiterte Anwendbarkeit von culpa-in-contrahendo-Erwägungen bei formnichtigen Verträgen.