Arbeitsrecht Des Orchestermusikers
Kunst und Recht sind nicht unvereinbare Gegensatze. Auch bei Kunstlern hat das Recht die Aufgabe, die Lebens- und Schaffensgrundlage des einzelnen zu schutzen. Dies gilt insbesondere, wenn sie - wie die meisten Orchestermusiker - ihre Tatigkeit als Arbeitnehmer ausuben. Andererseits konnen sich die Orchestertrager als Arbeitgeber auf die grundgesetzlich gewahrleistete Kunstfreiheit berufen. In diesem Spannungsfeld mussen bei der Anwendung arbeitsrechtlicher Normen die Besonderheiten der kunstlerischen Betatigung eines Orchestermusikers berucksichtigt werden. Diese Studie stellt die Ausgestaltung der Tatigkeit von Orchestermusikern durch Tarifvertrag und Gesetz dar und unterzieht sie anhand der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einer kritischen Wurdigung."