Nachdem das Strafrecht aufgrund seiner traditionell besonders engen Verbindung zur nationalen Souveränität und zur kulturellen Identität der EU-Mitgliedstaaten lange von Vorgaben aus Brüssel weitgehend verschont geblieben war, werden seit einigen Jahren deutsche Strafgesetze auch durch Brüsseler Vorgaben beeinflusst. Seit Beginn der Mindestharmonisierung des materiellen Strafrechts mittels Rahmenbeschlüssen und Richtlinien gilt das Umweltstrafrecht wegen der typischerweise grenzenlosen Auswirkungen der Umweltverschmutzung geradezu als Prototyp einer derartigen Europäisierung des Strafrechts. Europäische Vorgaben zum Umweltstrafrecht sind dabei einerseits Sanktionsmittel zur Durchsetzung der EG-Umweltpolitik, zugleich aber auch integraler Bestandteil des nationalen Strafrechts. Dieses Spannungsverhältnis führte zu einem Streit über den richtigen Standort einer Europäisierung des Umweltstrafrechts, der die Europäische Union in eine tiefe intra-institutionelle Krise stürzen sollte. Erst der EuGH zerschlug mit seinem Grundsatzurteil vom 13.9.2005 den "gordischen Knoten" und machte damit den Weg frei für einen neuen Richtlinienentwurf. Martin Heger nimmt dies zum Anlass und beleuchtet die Europäisierung des Umweltstrafrechts zunächst aus europarechtlicher Sicht, stellt dem dann den Gegenstand dieser Europäisierung - das deutsche Umweltstrafrecht de lege lata - gegenüber und prüft dessen Änderungsbedarf im Lichte dieses Richtlinienentwurfs sowie früherer Rechtssetzungsvorschläge.