Die Qualifikation von Anspruchen wird ublicherweise als Problem des Internationalen Privatrechts wahrgenommen, stellt sich aber auch im Rahmen der Zivilprozessordnung, wenn die Gerichtsstande des Erfullungsorts und des Delikts ( 29, 32 ZPO) in Rede stehen. Der Autor untersucht zunachst, wie sich die Anspruche im Grenzbereich von Vertrag und Delikt, namentlich die culpa in contrahendo, die Leistungskondiktion und die Eingriffskondiktion, nach deutschem Sachrecht und deutschem Internationalen Privatrecht darstellen, wobei auch rechtsvergleichende Betrachtungen angestellt werden. Danach eroertert er die Qualifikation der genannten Anspruche in der EuGVVO und in den neuen Rom I, II-Verordnungen und geht auch auf das Problem der Zustandigkeit kraft Sachzusammenhangs ein. Im Anschluss werden die herkoemmlichen Qualifikationen in der Zivilprozessordnung den im europaischen Rahmen gefundenen Ergebnissen gegenubergestellt und gepruft, ob eine Angleichung der nationalen Qualifikationen angezeigt ist. Im Zuge seiner Eroerterungen wurdigt der Verfasser den Grundsatz der materiellrechtsfreundlichen Auslegung des Zivilprozessrechts ebenso wie den Systemgedanken als Massstab der Rechtsangleichung. Im Ergebnis werden auf Grundlage der Lehre von der funktionellen Qualifikation einige der im europaischen Rahmen gefundenen Qualifikationsentscheidungen auch im Rahmen der Zivilprozessordnung befurwortet.