Die Untreue ist wie kein zweiter Straftatbestand Gegenstand von spektakularen Wirtschaftsstrafverfahren. Auch im so genannten Mannesmann-Verfahren wurde mittels 266 StGB vergeblich versucht, gesellschaftliche Missstande durch das Strafrecht zu loesen. Die Rechtsunsicherheit im Bereich des Wirtschaftslebens ist dadurch noch vergroessert worden. Trotzdem stellt die expansive Anwendung des Untreuetatbestandes ein Spiegelbild der gegenwartigen Rechtspraxis des Wirtschaftsstrafrechts dar. Der Trend exekutiver Zugriffsmoeglichkeiten auf Kosten individueller Freiheit ist gleichermassen im deutschen, wie auch im europaischen Rechtskreis zu beobachten, ohne dass hierfur eine Legitimation ersichtlich ware. Das Untreuestrafrecht ist bisher in den europaischen Harmonisierungsprozess noch nicht einbezogen worden, obwohl sowohl die Ausgestaltung des Tatbestandes, als auch die Rechtsprechung in Europa hoechst unterschiedlich ist. Demnach erscheint eine europaweite Angleichung der nationalen Tatbestande in naher Zukunft nicht ausgeschlossen. Noch besteht die Hoffnung, dass eine solche Harmonisierung sich an Prinzipien orientiert, die dem Einzelnen das groesstmoegliche Mass an Freiheit gewahren.