Das besondere Schuldrecht nimmt sich auf den ersten Blick in seine gesetzlichen Grundlagen wie ein Sammelsurium disparater Rechtsinstitute aus, die sich bestenfalls in eine äußere Ordnung zwingen lassen. Der innere Zusammenhang der einzelnen Arten von Schuldverhältnissen erhellt erst, wenn man ihrem historischen Ursprung nachgeht. Dann zerfallen sie in einzelne Gruppen von Schuldverhältnissen gleicher Struktur: Es gibt Austauschverträge über einmalig zu erbringende Leistungen, deren Prototyp der Kauf- und deren Auffangtatbestand der Werkvertrag ist, ferner den Austausch durch Überlassung von Arbeitskraft oder Gegenständen, der sich in Gestalt von Dienst-, Miet- und Darlehensverträgen vollzieht. Daneben gibt es außer unentgeltlichen Varianten dieser Austauschverträge Geschäftsführungsverhältnisse, die in Form von Auftrag, Geschäftsführung ohne Auftrag, Gesellschaft und Gemeinschaft vorkommen. Jenseits dieser Gruppen liegen die Bereicherungs- und Deliktshaftung.