Das Verhaltnis von Kirche und Staat in Bayern bestimmte sich im wesentlichen durch den Widerspruch von Konkordat (1817) und Religionsedikt (1818). Nach der weitgehenden Entrechtung und Enteignung der Kirche durch den Staatsabsolutismus und die Sakularisation suchte sich die Kirche aus der Bevormundung und den Zwangen des Polizeistaates zu befreien. Vieles wurde in Einzelaktionen unternommem, weniges aber fuhrte zum Erfolg. Nach Jahrzehnten leidvoller Vorenthaltung konkordatgemasser Rechte einerseits und staatlicher Reglementierung in nahezu allen Tatigkeitsbereichen andererseits reifte im Zuge der revolutionaren Neuaufbruche (1847/48) auch in der katholischen Kirche die Uberzeugung von der Notwendigkeit und Wirkkraft kollegialen Vorgehens in staatskirchlichen Fragen. Zwei Jahre nach der Wurzburger Bischofskonferenz (1848) analysierten deshalb auch die bayerischen Bischofe zusammen mit renommierten Theologen das staatliche Bevormundungssystem im Konigreich in seiner pluralen Komplexitat und schrieben ihre gemeinschaftliche Haltung und ihre Forderungen hinsichtlich der Neubestimmung des Verhaltnisses von Kirche und Staat fest."