Der Ersatzaussonderungsberechtigte
Zur Abrundung des Schutzes von Aussonderungsberechtigten enthalt die Konkursordnung mit 46 KO eine Regelung, die diesen Berechtigten nach Verausserung des aussonderungsfahigen Gegenstands einen Anspruch auf die Gegenleistung gewahren kann. Welchen Aussonderungsberechtigten dieses Privileg zukommt, ist seit langer Zeit umstritten. Diese Fragestellung betrifft grundlegende haftungsrechtliche Uberlegungen. Diese Arbeit soll zeigen, dass ein Ersatzaussonderungsrecht nur dem gebuhrt, dem vor der Verausserung ein Aussonderungsrecht zustand und nach der Verausserung ein schuldrechtlicher Anspruch zukommt, der auf die Gegenleistung aus der Verausserung gerichtet ist."