In Zeiten zunehmender Europäisierung des Privatrechts wird die Kooperation zwischen dem EuGH und den Gerichten der Mitgliedstaaten im Zivilprozess immer wichtiger. Dies wirft die Frage auf, ob das durch die Römischen Verträge geschaffene Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV heute noch in allen Einzelheiten zeitgemäß ist. Als Mittel etwaiger Reformen kommen eine Verbesserung der Beteiligungsmöglichkeiten der Parteien des Ausgangsrechtsstreits, eine Verkürzung der Verfahrensdauer durch Schaffung zusätzlicher Spruchkörper oder die Spezialisierung eines Spruchkörpers in Betracht. Weiter in die Zukunft gedacht, muss bei der Diskussion berücksichtigt werden, welche Funktion dem EuGH bei der Anwendung und Fortentwicklung eines zu schaffenden einheitlichen Europäischen Vertragsrechts zugedacht ist, etwa die eines bloßen "Koordinators" oder sogar die einer echten Revisionsinstanz.