Die Diskussion um das tatsächliche oder vermeintliche "Demokratiedefizit" der EU betrifft nicht zuletzt die Unionsagenturen, d.h. die zunehmend an die Stelle des herkömmlichen mitgliedstaatlichen Vollzuges tretenden verselbständigten Verwaltungseinrichtungen von Union und Gemeinschaften. Aus diesem Grund hat die EU-Kommission unlängst eine Phase der Evaluation ausgerufen und angekündigt, bis Ende 2009 von weiteren wesentlichen Ausdehnungen des Agenturwesens abzusehen. Das Kernproblem liegt darin, dass es für die Agenturen anders als für die Hauptorgane der Union kaum spezielle gründungsvertragliche Ausformungen der allgemeinen, in Art. 6 Abs. 1 EU (bzw. Art. I-2 in der Fassung des Vertrags von Lissabon) normierten Verpflichtung auf das Demokratieprinzip gibt. Für dessen nähere Inhaltsbestimmung bietet sich das Agenturwesen damit als Referenzgebiet an. Auf der Basis einer umfassenden Klärung von Reichweite und Grundsatzcharakter des Art. 6 Abs. 1 EU sowie einer verwaltungswissenschaftlichen Typisierung der bestehenden Einrichtungen konkretisiert Christoph Görisch die demokratischen Anforderungen an das Agenturwesen. Das geschieht im Wege wertender Rechtsvergleichung und kritischer Analyse der grundlegenden "Meroni"-Entscheidungen des EuGH aus dem Jahre 1958 zum Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts. Die so gewonnenen Erkenntnisse sind in der derzeitigen Evaluationsphase auch im Hinblick auf die jüngst vorgeschlagene Schaffung weiterer europäischer Regulierungsagenturen (z.B. auf den Gebieten Telekommunikation und Energie) von Bedeutung.