Die Garantie des 'effektiven' Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gilt auch für das strafprozessuale Ermittlungsverfahren. Rechtsprechung und Schrifttum haben unter dem Eindruck dieses Grundrechts ein Rechtsschutzsystem herausgearbeitet, das auch eine Feststellungsentscheidung über nicht-richterlich angeordnete erledigte Grundrechtseingriffe erlauben soll. Michael Glaser widerlegt anhand der 'klassischen' Auslegungsmethoden die entwickelten Begründungsansätze. Im Rahmen der historisch-genetischen Auslegung greift er zurück bis zur Preußischen Kriminalordnung von 1805 und zeichnet die Entwicklung des Strafprozessrechts bis zur Reichsstrafprozessordnung von 1877/79 nach. Dabei legt er sein Augenmerk auf die Stellung des Untersuchungsrichters im Inquisitionsprozess und - nach Einführung der Staatsanwaltschaft als neuem Verfahrensbeteiligten - auf dessen Verhältnis zur Staatsanwaltschaft. Anhand der verfassungskonformen Auslegung befasst sich der Autor mit deren methodischen Voraussetzungen und dem Gewährleistungsgehalt des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, der als Leistungsgrundrecht verstanden wird, und analysiert dabei die Rechtsprechung zum Begriff des "effektiven Rechtsschutzes".Michael Glaser berücksichtigt in seiner Untersuchung die aktuellen Entwicklungen im Strafprozessrecht. Mit einem Gesetzesvorschlag gibt er schließlich einen Ausblick darauf, wie sich der Rechtsschutzauftrag des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG bei einer künftigen Gesamtreform des Strafverfahrens gesetzestechnisch umsetzen ließe.