Das Verhaeltnis Von Ehren- Und Privatsphaerenschutz Im Strafrecht
Die Arbeit geht einem Interessengegensatz nach. Gerade in privater Sphare wird die Ehre Dritter nicht immer hochgehalten, ihr Achtungsanspruch durch beleidigende Ausserungen verletzt. Die strafrechtliche Sanktionierung dieses alltaglichen Phanomens steht jedoch haufig im Widerspruch zum Bedurfnis des Menschen nach einem Freiraum, in dem ein ungezwungener kommunikativer Verkehr mit Personen des besonderen Vertrauens moglich ist. Vor diesem Hintergrund wird untersucht, ob vertrauliche ehrverletzende Ausserungen uber Dritte in personlichen oder sachlichen Vertrauensverhaltnissen von der Strafbarkeit nach den 185 ff. StGB ausgenommen werden konnen. Der Grund und die Grenzen einer solchen -beleidigungsfreien Sphare- sowie die Moglichkeiten ihrer dogmatischen Umsetzung werden dabei eingehend diskutiert."