In letzter Zeit mehren sich die Versuche, unternehmerische Entscheidungen durch Tarifverträge zu beeinflussen. Ansatzpunkt sind die rechtlichen Regelungsmöglichkeiten des Tarifvertragsgesetzes für 'betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche' Tarifnormen. Weil diese Normen auch für gewerkschaftlich nicht organisierte Arbeitnehmer gelten sollen, sieht man hier außerdem Möglichkeiten, auch die Arbeitsverhältnisse dieser sogenannten 'Außenseiter' zu beeinflussen. Praktische Beispiele sind die einheitliche Reduzierung der Arbeitszeit, die Festsetzung von Ladenschlußzeiten sowie die Schaffung von qualitativen und quantitativen Besetzungsregeln für bestimmte Arbeitsplätze. Damit berührt diese Form der Normsetzung zwei miteinander verbundene Fragen. Zum einen geht es um die verfassungsrechtliche Frage, inwieweit außerhalb der staatlichen Gesetzgebung eine private Normsetzung existieren kann, welche für Personen gilt, die mangels Verbandsmitgliedschaft gar keinen Einfluß auf die für sie geltenden Normen haben.Zum anderen besteht ein Bedürfnis, die bisherigen, oft diffusen Umschreibungen der 'betrieblichen und betriebsverfassungsrechtlichen Fragen' klarer zu fassen. Vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund kommt Richard Giesen zu dem Ergebnis, daß 'betriebsverfassungsrechtliche' Tarifnormen nur solche sein können, deren Erlaß im Betriebsverfassungsgesetz und im Umwandlungsgesetz ermöglicht wird. Die 'betrieblichen' Tarifnormen können mangels Bestimmtheit Außenseiter nur mittelbar erfassen. Ihr Regelungsbereich richtet sich nach dem Mitbestimmungssystem des Betriebsverfassungsgesetzes.