Die Unvereinbarkeit Nicht-Rueckholbarer Endlagerung Radioaktiver Abfaelle Mit Dem Grundgesetz - Am Beispiel Von Schacht Konrad
Die von der Bundesregierung favorisierte nicht-ruckholbare Endlagerung radioaktiver Abfalle ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Dementsprechend ist auch die vorgesehene Genehmigung des Endlagerprojektes Schacht Konrad ohne Rechtsgrundlage. Dieses wird anhand der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Wesentlichkeitstheorie, des Art. 20 a Grundgesetz und atomrechtlicher Bestimmungen nachgewiesen. Fur die Interpretation der Umwelt-Staatszielbestimmung (Art. 20 a GG) wird die Diskussion in der praktischen Philosophie uber den Verantwortungsbegriff fruchtbar gemacht.