Die durch 314 ZPO geregelte Beurkundungsfunktion des Urteilstatbestandes wird bislang von Rechtsprechung und Literatur im Sinne einer nicht nur positiven, sondern auch negativen Beweiskraft verstanden. Danach gilt Parteivorbringen, uber das der Tatbestand schweigt, selbst dann als nicht vorgetragen, wenn es aus eingereichten und bei den Gerichtsakten befindlichen Schriftsatzen festzustellen ist. Fur die Parteien fuhrt dies zu Nachteilen, die mit dem Gebot effektiver Gewahrung rechtlichen Gehors kollidieren. Nachdem sich die Struktur des Zivilprozesses im Zuge der Novellengesetzgebung von einem rein mundlichen zu einem gemischt mundlich/schriftlichen Verfahren gewandelt hat, ist aber auch das tradierte Verstandnis des 314 ZPO aufzugeben und durch die Annahme einer kumulativen Beurkundung des Parteivorbringens durch Tatbestand und Schriftsatze zu ersetzen. Das Ergebnis der Neuinterpretation ist fur Falle divergierender Darstellung in Tatbestand und Akteninhalt dahin zu prazisieren, dass das im Vergleich weitergehende Vorbringen massgeblich sein muss. Schliesslich erlaubt ein geandertes Verstandnis des 314 ZPO auch die Klarung offener Fragen der forensischen Praxis."