Das Abstandsgebot in Richtlinie 2012/18/EU (Seveso-III-Richtlinie) und seine Auswirkungen auf die Erteilung von Baugenehmigungen
Mit dem Urteil vom 15.09.2011 entschied der Gerichtshof der Europaischen Union, dass die Baugenehmigungsbehoerden der Mitgliedstaaten auch bei gebundenen Entscheidungen das unionsrechtliche Abstandsgebot aus Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2012/18/EU (damals noch Art. 12 Abs. 1 UAbs. 2 der Vorganger-Richtlinie 96/82/EG) zu berucksichtigen hatten (Rs. C-53/10, Fall "Mucksch"). Unter Beachtung nationaler Rechtsprechung behandelt die Autorin Loesungsansatze zur erforderlichen Integration des Abstandsgebots in das nationale Recht. Sie legt den Schwerpunkt auf die Klarung des dogmatischen Fundaments der Rechtsprechung. Diese ergibt zwar im Ergebnis ein schlussiges System, in welchem Unions- und nationales Recht erfolgreich ineinander greifen, entlastet aber den nationalen Gesetzgeber nicht von seiner Umsetzungspflicht.
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