Gegenstand der Bearbeitung sind die Aufrechnungsmoeglichkeiten gegenuber dem Vorerben und durch den Vorerben, wenn sich eine Nachlassforderung und eine Eigenverbindlichkeit des Vorerben bzw. eine Nachlassverbindlichkeit und eine Eigenforderung des Vorerben gegenuberstehen. Im Mittelpunkt der Untersuchung steht dabei die Frage der Zulassigkeit der Aufrechnung des Nachlassschuldners mit einer gegen das Eigenvermoegen des Alleinvorerben gerichteten Forderung vor Eintritt des Nacherbfalls. Seit einer Entscheidung des Reichsgerichts aus dem Jahr 1912 ist es im Ergebnis fast unangefochtene Rechtsprechung und Lehre, dass diese Aufrechnung nicht "statthaft" ist. Der Aufrechnungsausschluss wird dabei aus einer Analogie zu den 2115 BGB, 773 ZPO, 394 BGB gewonnen. Von einer Mindermeinung in der Literatur wird bereits das Bestehen einer Aufrechnungslage mangels Gegenseitigkeit der Forderungen bezweifelt.