Verletzungen des immateriellen Persönlichkeitsrechts sind durch Presseerzeugnisse ohne weiteres grenzüberschreitend möglich. Da eine Restitution kaum gelingen kann, kommt dem Unterlassungsanspruch besondere Bedeutung für den Rechtsschutz zu. Durch ihn werden aber wiederum Meinungs- und Pressefreiheit eingeschränkt.In diesem, von den verschiedenen nationalen Verfassungen vorgezeichneten Spannungsverhältnis erarbeitet Verena Fricke auf der Suche nach der anwendbaren Rechtsordnung einen Ausgleich für das Internationale Privatrecht. Sie untersucht im Rechtsvergleich mit Frankreich und der Schweiz die möglichen Anknüpfungspunkte Handlungs- und Erfolgsort sowie das Mosaikprinzip und die Schwerpunktbetrachtung. Außerdem berücksichtigt sie auch die internationale Zuständigkeit der Gerichte sowie die gemeinschaftsrechtlichen Verflechtungen und Vorgaben. Es zeigt sich, daß die Gerichte an sämtlichen Handlungs- und Erfolgsorten für das Gesamtgeschehen zuständig sein sollten. Hingegen wird der Unterlassungsanspruch bisher nur nach der Rechtsordnung des Handlungsortes insgesamt beurteilt. Wählt der Verletzte die Rechtsordnung der einzelnen Erfolgsorte, so finden diese lediglich mosaikartige Anwendung. Dabei kann es zu einem Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtliche Warenverkehrsfreiheit kommen.