Allgemeine Geschaftsbedingungen pragen in vielen Wirtschaftszweigen, insbesondere in der Kredit- und Versicherungswirtschaft, die Vertragsbeziehungen zum Kunden. Sollen AGB geandert und in bestehende Vertrage einbezogen werden, etwa weil sich die Rechtslage geandert hat, liegen die Probleme des Verwenders auf der Hand: Nach 305 BGB musste er mit jedem Kunden einen Anderungsvertrag schliessen. Um dieses Massenphanomen praktikabel zu machen, hat die Vertragspraxis Klauseln entwickelt, die die vereinfachte Einbeziehung von geanderten AGB zum Gegenstand haben.
Anderungsklauseln mussen sich ihrerseits an den Massstaben des AGB-Gesetzes messen lassen. Diese Prufung ist Schwerpunkt der Arbeit. Einige Wirtschaftszweige werden in dieser Hinsicht privilegiert, da ihnen gesetzliche oder untergesetzliche Instrumentarien zur Anderung von Vertragsklauseln zur Verfugung stehen. Ein weiterer Teil der Arbeit untersucht die Rechtfertigung dieser Privilegierung."