Das Recht der Personengesellschaft wird von der deutschen Literatur des 19. Jahrhunderts nach der Systematik des Grundrisses von Georg Arnold Heise (1. Aufl. 1807) nicht dem Personenrecht des Allgemeinen Teils des burgerlichen Rechts zugeordnet, und das BGB ist dem gefolgt. Zum BGB behandelt die Literatur in Ubereinstimmung mit der Legalordnung die Perso- nengesellschaft im Schuldrecht. Dem folgt selbst Gierkes Deutsches Privat- recht, wenn Gierke auch im Personenrecht des Allgemeinen Teils in dem Ka- pitel "Personenrechtliche Gemeinschaften" allgemein von den "Gemein- schaften zur gesamten Hand" und damit auch von der Gesellschaft handelt. Die Legalordnung des BGB ist in der Einordnung des Rechts der Perso- nengesellschaft dadurch bestimmt, da dem Ersten Entwurf des BGB, wie es in den Motiven heit, die "gemeinrechtliche Auffassung vom Begriffe und Wesen der Sozietat" zugrunde lag, da der Gesellschaftsvertrag "nur ein obli- gatorisches Rechtsverhaltnis unter den Kontrahenten" begrundet. Die Perso- nengesellschaft als Gesamthandsgesellschaft gehort jedoch ebenso wie die ju- ristische Person dem Personenrecht an. Man konnte sogar der Ansicht sein, da die Personengesellschaft als Personengruppe oder Personenverband noch eher als die juristische Person in das Personenrecht gehort.