Bundesergaenzungszuweisungen Im Laenderfinanzausgleich - Eine Untersuchung Unter Besonderer Beruecksichtigung Von Verfassung, Ak
Art. 107 Abs. 2 S. 3 GG ermachtigt den Bund zur Gewahrung von Zuweisungen an leistungsschwache Lander zur Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs. Ihrer Zweckbestimmung entsprechend bilden die Bundeserganzungszuweisungen das letzte Glied in einem vierstufigen Regelungssystem zur bundesstaatlichen Verteilung des Finanzauskommens. Jede einzelne Stufe verfolgt ein grundgesetzlich genau festgesetztes und aufeinander abgestimmtes Verteilungsgefuge und Ausgleichsziel. Verfassungsrechtliche Bedenken sehen sich insbesondere solche Zuweisungen ausgesetzt, die einem Land aufgrund bestehender Haushaltsnotlage gewahrt werden. Die Untersuchung behandelt unter Aufzeigung zukunftiger Loesungsansatze die Legitimitat und den rechtlichen Problemkreis solcher Zuweisungen durch den Bund.