Die Betrachtung juristischer Anwendungen der Datenverarbeitung erweist oft eine auffallige Diskrepanz zwischen methodischem Raffinement innerhalb der traditionellen Kultur juristischer Fallbearbeitung einerseits und der Schlichtheit einer etwa bei Verwaltungsanwendungen gangigen "Pro- grammierung" rechtlich bestimmter Entscheidungen andererseits. Diese Diskrepanz gehort zu den Symptomen einer bis jetzt noch wenig gelungenen Verstandigung zwischen den beiden je in ihrer Art so bedeutenden Gebieten von Recht und Datenverarbeitung. Auf seine Grundlagen zurUckverfolgt, fUhrt di eses Phanomen auf Fragen nach der Rolle von "Forma li s i erung" bei der An- wendung von Datenverarbeitung im juristischen Bereich. Die vorliegende Untersuchung unternimmt efne erste umfassende Thematisie- rung solcher Fragen. Zunachst ist dazu eine Diskussion des Formalisierungsbegriffs selbst notig, insbesondere seiner Stellung in Bezug auf Formalwissenschaften ei- nerseits und Sachwissenschaften (hier: Rechtswissenschaft) andererseits. Dabei zeigt sich Ubrigens, daB "Formalisierung" von den Formalwissenschaf- ten aus gesehen natUrlich positiv bewertet wird, von den Sachwissenschaf- ten aus dagegen haufig negativ "besetzt" scheint. Diese Ambivalenz wird hier u.a. dadurch reflektiert, daB die Formalisierung in das Spannungs- feld Objektivierung- Entfremdung eingeordnet wird. Insgesamt wird demge- maS hier keine einheitliche Konstruktion des Formalisierungsbegriffs er- reicht; dieser wird vielmehr aufgespalten in die Komponenten: Formalisie- rung rechtlicher Regelungen / Formalisierung der Arbeit mit rechtlichen Regelungen / Formalisierung der Kommunikation zwischen BUrgern und Ver- waltung bei Anwendung rechtlicher Regelungen. Die Aufnahme der beiden letzten als getrennte Komponenten entspricht dabei der Tatsache, daB eine forma le "Pragmatik" rechtl icher Regel ungen und ihrer Anwendung bi sher nicht entwickelt wurde.