Das Vermoegensrecht Der Oesterreichischen Ordensleute
Maria Theresia und Joseph II. beschrankten durch das Amortisationsverbot die Vermoegensvermehrung der Kloester. Um zu verhindern, dass sich die Kloester durch das mitgebrachte Vermoegen bzw. durch Erbschaften ihrer Mitglieder bereichern, verlor das Ordensmitglied mit der Ablegung der feierlichen Profess sein gegenwartiges Vermoegen und erlitt den Klostertod. Damit verlor der Religiose seine Vermoegens- und Erbfahigkeit. Die Einfuhrung des Allgemeinen Burgerlichen Gesetzbuch liess diesen Zustand bestehen. Im Vormarz lockerte sich das Amortisationsverbot. Mit Abschluss des Konkordates 1855 wurden die Kloester wieder unbeschrankt erwerbsfahig. Die Rechtsbeschrankungen fur den einzelnen Religiosen blieben bis 1974 aufrecht. 1974 stellte die papstliche Religiosenkongregation die Ordensleute mit feierlicher Profess den Religiosen mit einfacher Profess gleich.