Nach der Grundthese der Arbeit sind die Bestimmungen des BGB fur den Besitz ( 854ff. BGB) bloss fur den Besitzschutz angeordnet. Fur Besitzwechsel bzw. Besitzerwerb, wie er fur UEbereignung, gutglaubigen Erwerb und Aneignung erforderlich ist, kommt es dagegen auf den Eigenbesitz an. Fur die Zuordnung als Eigenbesitz ist ausschlaggebend, dass die Sache wie eine eigene in Anspruch genommen wird. Dabei ist es gleichgultig, ob man durch eigenen Sachumgang oder unter UEberlassung an vertragliche oder statusabhangige Sachabnehmer die Sachbestimmung beansprucht. Deswegen ist der Tatbestand des Eigenbesitzes von dem fur den Besitzschutz massgeblichen tatsachlichen Gewaltverhaltnis wesentlich verschieden; insbesondere entfallt die Gegensatzlichkeit von mittelbarem und unmittelbarem Besitz. Die hoeheren Besitzfiguren der brevi und longa manu traditio, der sog. Geheisserwerb, das Besitzkonstitut und die UEbertragung mittelbaren Besitzes durch Anspruchsabtretung sind vom Tatbestand der raumlichen Beherrschung her nicht sachgerecht zu erfassen. Sie werden als Vorgange des konsensualen Wechsels im Eigenbesitz systematisch entfaltet. Weil das BGB mit dem Tatbestand des Eigenbesitzes die gemeinrechtliche civilis possessio fortfuhrt, handelt es sich darum, die in der UEberlieferung namentlich von Savigny heraus gebildete Besitzlehre "kritisch zu uberprufen und nach Kraften weiterzufuhren". In die Besitzlehre muss vor allem das antizipierte Besitzkonstitut eingefugt werden. Auch die Lehre von der Beendigung des mittelbaren Besitzes durch Untreue des Besitzmittlers ist weiterzufuhren.