Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Wirtschaft - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, einseitig bedruckt, Note: 1,4, 3 Eintragungen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: 1. Sinn und Zweck der Vorschrift des § 8 Abs. 4 KStG
Sinn und Zweck der Missbrauchsvorschrift des § 8 Abs. 4 KStG ist es, einen Verlustabzug nur dann zuzulassen, wenn
* wirtschaftliche Identität zwischen der Kapitalgesellschaft, die den Verlust tatsächlich erlitten hat und
* der Gesellschaft, die den Verlustabzug geltend macht, besteht.
Mit der Vorschrift des § 8 Abs. 4 KStG verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, dem Handel mit verlustträchtigen GmbH-Mäntel Einhalt zu gebieten und mithin Steuerausfällen vorzubeugen, wobei die Vorschrift des § 8 Abs. 4 KStG eine Besonderheit des Verlustabzuges i.S. des § 10d EStG behandelt.
Abgestellt wird hierbei auf die Zuführung überwiegend fremden Betriebsvermögens. So soll nach Ansicht des Gesetzgebers ein Gesellschafterwechsel von mehr als 50 % der Beteiligungsquote einer Weiterführung des Verlustvortrages entgegenstehen.
Eine Ausnahme hiervon kann nur dann gemacht werden, wenn
* der Gesellschaft überwiegend neues Betriebsvermögen zugeführt wird oder
* die Sanierungsklausel zur Anwendung kommt.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der Wechsel der Gesellschaftermehrheit nicht das abschließende Kriterium für eine Unterstellung der Beendigung der wirtschaftlichen Identität der Körperschaft darstellt. So unterstellt die Finanzverwaltung einen Übergang der Mehrheitsbeteiligung auch in den Fällen, in denen
* es mit einem Übergang der Beteiligungsmehrheit auf die neuen Gesellschafter zu einer Kapitalerhöhung kommt, oder
* falls es im Zuge von Verschmelzungen zu einer Beteiligungsquote der neuen Gesellschafter von mehr als 50 % an der Verlustgesellschaft kommt.
Ihre Grenzen findet diese im Wege der Analogie vorgenommene Erweiterung des Anwendungsbereiches des § 8 Abs. 4 KStG beispielsweise in den Fällen, in denen eine mittelbare Übertragung der Beteiligungsmehrheit an der Verlust Enkel-Gesellschaft er-folgt1. Näheres hierzu unten in Abschn.3.1.
Abgestellt wird mithin auf die Zuführung überwiegend fremden Betriebsvermögens. Was hierunter zu verstehen ist, wird nachfolgend dargestellt, wobei zunächst eine kurze Erläuterung der Gestaltungen erfolgt, die den Gesetzgeber wegen ihrer Missbräuchlichkeit zum Handeln veranlassten.