Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Wirtschaft - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, einseitig bedruckt, 20 Eintragungen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Sinn und Zweck der Missbrauchsvorschrift des § 8 Abs. 4 KStG ist es, einen Verlustabzug nur dann zuzulassen, wenn
.wirtschaftliche Identität zwischen der Kapitalgesellschaft, die den Verlust tatsäch-lich erlitten hat und
.der Gesellschaft, die den Verlustabzug geltend macht, besteht.
Mit der Vorschrift des § 8 Abs. 4 KStG verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, dem Handel mit verlustträchtigen GmbH-Mäntel Einhalt zu gebieten und mithin Steuerausfällen vor-zubeugen, wobei die Vorschrift des § 8 Abs. 4 KStG eine Besonderheit des Verlustab-zuges i.S. des § 10d EStG behandelt.
Abgestellt wird hierbei auf die Zuführung überwiegend fremden Betriebsvermögens. So soll nach Ansicht des Gesetzgebers ein Gesellschafterwechsel von mehr als 50 % der Beteiligungsquote einer Weiterführung des Verlustvortrages entgegenstehen.