Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Wirtschaft - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,1, 18 Eintragungen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Anmerkungen: Für Lärmschutzaufwendungen (Umweltauflagen) und hierfür notwendige bzw. abhängige Betriebsgenehmigungen, z.B. bei Flughäfen, Industriebetrieben, Verkehrsprojekten, etc. sind Verbindlichkeitsrückstellungen zu bilden, für einseitige, dem Grunde und der Höhe nach ungewisse Außenverpflichtungen, denen eine wirtschaftliche Belastung (Vermögensbelastung) zugrunde liegt. Diese liegt vor, wenn die Verpflichtung wirtschaftlich entstanden und verursacht ist. , Abstract: Für Lärmschutzaufwendungen (Umweltauflagen) und hierfür notwendige bzw. abhängige Betriebsgenehmigungen, z.B. bei Flughäfen, Industriebetrieben, Verkehrsprojekten, etc. sind Verbindlichkeitsrückstellungen zu bilden, für einseitige, dem Grunde und der Höhe nach ungewisse Außenverpflichtungen, denen eine wirtschaftliche Belastung (Vermögensbelastung) zugrunde liegt. Diese liegt vor, wenn die Verpflichtung wirtschaftlich entstanden und verursacht ist. Diese Verpflichtung kann allerdings wirtschaftlich teils eingeschränkt, teils erweitert werden. Hierzu sind diese Einzelkriterien für diese Verpflichtungen zu nennen :
Kriterium der Vermögensbelastung
.Sofern diese Lärmschutzaufwendungen und die erforderlichen Betriebsgenehmigungen keine Vermögensbelastung darstellen und rechtlich nicht entstanden sind, werden sie nicht passiviert.
.Voraussetzung für die Passivierung ist, dass eine wirtschaftliche Vermögensbelastung durch die Umweltauflagen eingetreten ist.
.Doppelkriterium des BFH "Rechtliche Entstehung" und "wirtschaftliche Verursachung".
Kriterium der Greifbarkeit
.Mindestwahrscheinlichkeit: Die Inanspruchnahme der Umweltauflagen muss nicht nur entfernt drohen, sondern wahrscheinlich sein.
.Die geforderte Mindestwahrscheinlichkeit muss sich am Sinn und Zweck des Jahresabschlusses orientieren, nach dem Vorsichtsprinzip.
.Die objektiven Anhaltspunkte für den Verpflichtungseintritt müssen nachprüfbar sein
.Nicht nur subjektive Einschätzungen, sondern Erfahrungswerte der Vergangenheit sind maßgeblich.
Kriterium der Außenverpflichtung
.Die Rückstellungen für Umweltauflagen müssen grundsätzlich gegenüber Dritten bestehen, d.h. es bedarf grundsätzlich einer bürgerlich-rechtlichen Verpflichtung
.Grundlage müssen daher ein Vertrag, ein Gesetz oder gesetzliche Auflagen sein,
.Es wird durch die Umweltauflagen ein bestimmtes Handeln (Lärmschutz) innerhalb einer bestimmten Zeit unter Androhung von Sanktionen gefordert werden.