Seminararbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Wirtschaft - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: keine, 7 Eintragungen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Bei der Beurteilung der dauerhaften Wertminderung von Finanzanlagen an verbundenen Unternehmen ist grundlegende Voraussetzung die Dauerbesitzabsicht des beherrschenden Unternehmens. Eine Daueranlageabsicht liegt hingegen nicht vor, wenn diese Beteiligung an einem Unternehmen bei günstiger Gelegenheit wieder aufgelöst werden oder wenn sie aus Liquiditätsgründen wieder abgegeben werden soll.
Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "voraussichtlich dauernden Wertminderung" setzt am Zweck des gemilderten Niederstwertprinzips an und basiert auf der Überlegung, dass Anlagegüter und damit auch Finanzanlagen im Unterschied zum Umlaufvermögen nicht zur baldigen Veräußerung bestimmt sind. Sie sollen durch eine dauerhafte Bindung langfristig den unternehmerischen Zielen dienen. Der Gesetzgeber verzichtet auf den Zwang zur Vornahme außerplanmäßigen Abschreibungen, wenn die Dauer der Wertminderung der Finanzanlagen kürzer ist als die Restdauer ihres voraussichtlichen Verbleibs im Unternehmensvermögen.
Aus Vorsicht eher dauernde Wertminderung annehmen
Im Unterschied zu abnutzbaren Anlagegütern wird bei Finanzanlagen und damit bei dauerhaften Anteilen an verbundenen Unternehmen eine unterlassene Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Stichtagswert nicht von der planmäßigen Abschreibung in der Zukunft eingeholt und dadurch eine Überbewertung schrittweise abgebaut. Deshalb ist aus Vorsichtsgründen in Zweifelsfällen eher von einer dauernden als von einer vorübergehenden Wertminderung auszugehen. Wenn am Bilanzstichtag der Zeitwert der Finanzanlage (Anteile an verbundenen Unternehmen) unter dem Buchwert liegt, dann wird widerlegbar vermutet, dass eine dauerhafte Wertminderung vorliegt. Vertritt der Bilanzierende die gegenteilige Ansicht von einer nur vorübergehenden Wertminderung, dann hat er dies durch objektiv nachprüfbare Tatsachen und Feststellungen zu belegen. Die subjektive Feststellung, auf notwendige Abschreibungen wegen voraussichtlich dauerhafter Wertminderung zu verzichten, stellt keinen hinreichenden Grund dar.