Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Wirtschaft - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, einseitig bedruckt, Note: 1,5, 22 Eintragungen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Ausgangspunkt für die Neuregelung der Besteuerung der Alterseinkünfte und der damit zusammenhängenden Vorsorgeaufwendungen war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts1, das die bestehenden steuerlichen Regelungen für verfassungswidrig erklärte. Die Richter beanstandeten die unterschiedliche Besteuerung von Pensionen nach § 19 EStG und gesetzlichen Renteneinkünften, die nach § 22 EStG nur mit dem Ertragsanteil angesetzt werden. Das Bundesverfassungsgericht hielt diese Besteuerungsgrundsätze für nicht vereinbar mit dem Gleichheitssatz nach Art. 3 GG und forderte die Legislative auf, bis 01.01.2005 eine Neuregelung zu schaffen2, die den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entspricht. Der Gesetzgeber reagierte auf dieses Urteil mit der Verabschiedung des Alterseinkünftegesetzes3, das ab dem Veranlagungszeitraum 2005 Anwendung findet. Der Bundesrat billigte das im Vermittlungsausschuss geänderte Gesetz am 11.06.2004. Es wird im Folgenden dargestellt und mit dem alten Rechtsstand verglichen.
Kernpunkt der gesetzlichen Neuregelung ist die Anpassung der Rentenbesteuerung an die bisherige Pensionsbesteuerung. Die gesetzliche Rente soll künftig höher besteuert werden als mit dem Ertragsanteil. Ein weiterer zentraler Punkt ist der Übergang von der (teilweisen) Sofortbesteuerung zur sog. nachgelagerten Besteuerung bei der betrieblichen Altersversorgung. Diese ist auch im internationalen Bereich üblich. Im Gegenzug werden Beiträge für die Altersversorgung steuerlich künftig stärker entlastet. Der Gesetzgeber setzt dabei auf ein Stufenmodell, das den Übergang vom alten zum neuen Recht regeln soll4.
Dadurch soll zukünftig eine sozial- und gesamtwirtschaftlich verträgliche Lösung5 gefunden werden, die den Vorgaben des Grundgesetzes und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Rechnung trägt. Die Neuregelungen beruhen im Wesentlichen auf dem sog. "Drei- Schichten-Modell", das die Rürup-Kommission als Ergebnis ihrer Arbeiten vorgestellt hatte6:
1. Schicht: Basisversorgung (z.B. gesetzliche Rentenversicherung)
2. Schicht: Zusatzversorgung (z.B. bAV)
3. Schicht: Kapitalanlageprodukte (z.B. Lebensversicherungen)