Skript aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Wirtschaft - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, einseitig bedruckt, Sprache: Deutsch, Anmerkungen: html Ausführlicher Kommentar / Fachbeitrag einschl. Checkliste und Mustervertrag /html , Abstract: Durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm sind die bisher geltenden Steuerfreibeträge für Abfindungen wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis in Höhe von 7200 EUR, 9000 EUR oder 11 000 EUR ab 1. 1. 2006 weggefallen (ersatzlose Streichung des § 3 Nr. 9 EStG). Dies gilt für alle Ansprüche, die auf Aufhebungs- und Abfindungsverträgen beruhen, die nach dem 31. 12. 2005 abgeschlossen wurden. Hierzu gibt es allerdings eine Übergangsregelung in § 52 Abs. 4 a EStG. Diese Übergangsregelung besagt, dass die Steuerfreibeträge von 7200 EUR, 9000 EUR oder 11 000 EUR bei einer Auszahlung der Abfindung vor dem 1. Januar 2008 dann noch angesetzt werden können, wenn der Aufhebungsvertrag bis 31. 12. 2005 abgeschlossen worden ist. Dies gilt auch für Abfindungen, die aufgrund eines Gerichtsurteils vor dem 1. 1. 2008 ausgezahlt werden, wenn die Gerichtsentscheidung bis 31. 12. 2005 ergangen ist oder auf einer Klage beruht, die am 31. 12. 2005 anhängig war.
Abfindungen, die im Kalenderjahr 2006 aufgrund eines Aufhebungsvertrags gezahlt werden, der nach dem 31. 12. 2005 abgeschlossen worden ist, gehören also in vollem Umfang zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Abfindung kann allerdings nach der sog. Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden, wenn eine Zusammenballung von Einkünften vorliegt.
Sozialversicherungsrechtlich bleibt es bei der bisher geltenden Regelung, dass Entlassungsabfindungen, die für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten gezahlt werden, kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen