Das Thema erlautert die rechtssystematische und rechtsdogmatische Gliederung des schweizerischen Zivilgesetzbuches, die sich auf das Personenrecht, Vertragsrecht und Sachrecht bezieht. Das gesetzliche System beginnt mit dem Personen- und Familienrecht, dem sich das Erbrecht anschliesst. Der Vierte Teil behandelt das Sachenrecht nach den Gliederungsgesichtspunkten des Eigentums, der beschrankten dinglichen Rechte sowie des Besitzes und Grundbuches. Diese Gliederung beruhte auf dem von Eugen Huber stammenden Werk -System und Geschichte des schweizerischen Privatrechts-, 1884-1893, das vier Bande umfasste. Ein Allgemeiner Teil, der an der ersten Stelle des Systems des deutschen burgerlichen Gesetzbuches steht, fehlt der schweizerischen Kodifikation. Ausserdem fehlt dem Werk das Recht der Schuldverhaltnisse, das an der zweiten Stelle des deutschen BGB steht. Ausserdem kennt das schweizerische ZGB kein Handelsgesetzbuch."