Die Wandlungen des Privatrechts beginnen mit einer personenrechtlichen Fundamentierung des burgerlichen Rechts, zuerst mit der Unterscheidung von Person und Personlichkeit, bes. im Sinne von -personnalite- nach franzosischem Recht. Hervor treten die angeborenen Rechte nach osterreichischem Recht. Die juristische Person wird am Beispiel des -Vereins und der Stiftung- nach dem deutschen BGB ersichtlich. In den Rahmen des allgemeinen Personenrechts werden der rechtswidrige Angriff gegen den Menschen und seine Verteidigung unter dem Gesichtspunkt der Notwehr einbezogen. Systematischer Gesichtspunkt ist der Personenschutz im Sinne des Deliktsrechts, das der Verfasser aus dem Schuldrecht in das Personenrecht hinuberziehen will. Ein Nachtrag zum Personenrecht behandelt familienrechtliche Vertrage des englischen Rechts, womit angedeutet werden soll, dass das Familienrecht in Zukunft zum Personenrecht gehort. Der zweite Teil -Vertragsrecht- breitet die Zivilgesetzbucher und in ihrem Rahmen die Lebensordnung des Menschen aus. In systematische Erscheinung treten Schuldvertragstypen, wie z.B. Kauf-, Darlehens- und Gesellschaftsvertrage. Der dritte Teil behandelt unter dem Gesichtspunkt des Eigentums das Vermogen besonders im Erbfall. Im Vordergrund steht das Erbrecht nach osterreichischem Recht mit der Besonderheit der Einantwortung. In diesem Rahmen fugt sich das Eheguterrecht nach deutschen BGB ein, insbesondere die Zugewinngemeinschaft. Der vierte Teil steht unter der Uberschrift -Sachenrecht-, das der Verfasser durch die Bezeichnung -Eigentumsrecht- ersetzen will. Am Ende steht die zweite Kodifikationswelle (schweiz. ZGB, ital. Codice civile, Portu. Codigo civil)."