Die Einheit Des Vertragsrechts
Das BGB verteilt die Normenbereiche des Vertragsrechts auf den Allgemeinen Teil ( 116ff., 145ff.), und zwar im Hinblick auf die Ableitung des Vertrages aus dem zweiseitigen Rechtsgeschaft, ferner auf die allgemeinen Bestimmungen des Rechts der Schuldverhaltnisse ( 241ff.). Eine Sonderstellung nehmen hierbei die Bestimmungen uber vertragliche Schuldverhaltnisse ( 305ff.) ein. Schliesslich kommt die Vertragsordnung der 433ff. hinzu. Die Zusammenfassung ist aus dem Gesichtspunkt der Einheit des Vertragsrechts zu fordern. Die Eigenstandigkeit ergibt sich aus rechtshistorischen und rechtsdogmatischen Grunden ohne weiteres. Hinzu treten institutionelle und funktionelle Erwagungen. Der Inhalt der Schuldverhaltnisse orientiert sich im weiten Umfang an der Funktion des Schuldvertrages im sozialen und wirtschaftlichen Leben."