Ambulante arztliche und vertragsarztliche Leistungserbringung durch eine GmbH war lange umstritten. Aufgrund der Verwobenheit von arztlichem Berufs- und Vertragsarztrecht erforderte das Thema zunachst eine intensive Auseinandersetzung mit dem landerrechtlich unterschiedlich geregelten arztlichen Berufsrecht. Nach Ermittlung der sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen wurde das vertragsarztliche Teilnahme- und Kooperationssystem unter Einschluss der GMG-Vorschriften zu medizinischen Versorgungszentren (MVZ) und der entsprechenden Gesetzgebungskompetenzen eroertert. Die Autorin gelangt zu dem Ergebnis, dass das Vertragsarztrecht i.d.F. des GMG der AErzte- bzw. der Heilkunde-GmbH nur marginal entgegensteht. Massgeblich sind - und auch dies nur, soweit die GmbH nicht als MVZ zugelassen ist - die Beschrankungen auf landesgesetzliche Regelungen des arztlichen Berufsrechts zuruckzufuhren. Letztlich wird deren Verfassungswidrigkeit festgestellt, so dass Beschrankungen der GmbH als nicht mehr zeitgemass zu bewerten sind.