Die Aktiengesellschaft Mit Atypischer Zwecksetzung
Die Tatigkeit der gesetzestypischen AG richtet sich auf die Gewinnerzielung im eigenen Interesse. Diese Untersuchung geht der Frage nach, ob die Satzung etwa fur die gemeinnutzige AG andere Zwecke vorgeben kann. Fur das herkoemmlich verstandene aktienrechtliche System des Vermoegensschutzes lasst sich zeigen, dass jede Modifikation unzulassig ist. Daher unternimmt die Arbeit eine Reinterpretation dieser Vorschriften. Etwaige Lucken des Glaubigerschutzes lassen sich analog den Glaubigerschutzregeln des Vertragskonzerns bereinigen ( 300-303 AktG). Abschliessend wird die nachtragliche Zweckanderung aus Sicht dissentierender Aktionare behandelt. Effektiver Minderheitenschutz gebietet die Zustimmung aller Aktionare zu AEnderungen des Gesellschaftszwecks ( 33 Abs. 1 S. 2 BGB analog).