Die Frage der Formbedurftigkeit von Unternehmenskaufvertragen stellt sich aus Sicht der Praxis in vielerlei Fallen. Eine nicht zu vernachlassigende Rolle spielt 311b Abs. 3 BGB, der immer dann besonders zu beachten ist, wenn der Unternehmenskaufvertrag nicht schon aufgrund anderweitiger Formvorschriften notariell zu beurkunden ist. Aufgrund der in 125 BGB konstatierten Nichtigkeitsfolge bei Nichtbeachtung von Formvorschriften ist es unverstandlich, dass eine grundlegende Klarung des Anwendungsbereiches bisher ausgeblieben ist. In praxi geht man uber diese Unsicherheit mit der gut gemeinten Empfehlung hinweg, Unternehmenskaufvertrage in jedem Fall vorsorglich beurkunden zu lassen. Der Autor hat sich mit dieser Arbeit das Ziel gesetzt, den Tatbestand und die Rechtsfolge des 311b Abs. 3 BGB einer grundlegenden Klarung zuzufuhren und die gewonnenen Ergebnisse auf die Beurkundungspflicht von Unternehmenskaufvertragen zu ubertragen.