Die Eingehung der Ehe und die Begrundung der Lebenspartnerschaft erfordern zwei korrespondierende Willenserklarungen der Ehegatten / der Lebenspartner. Besteht bei einem oder beiden Partnern bei der Erklarung ein Willensmangel, so ist die Ehe / die Lebenspartnerschaft aufhebbar. Zwar ist die Anzahl der Eheaufhebungen im Vergleich zur Zahl der Ehescheidungen gering, die unterschiedlichen Rechtsfolgen und Verfahrensvorschriften rechtfertigen jedoch die Beibehaltung der Eheaufhebung neben der Scheidung. Besondere Aktualitat gewinnt das Thema auch aufgrund des gesetzgeberischen Vorhabens, die Vorschriften uber die Eheaufhebung durch das Zwangsheirat-Bekampfungsgesetz zu modifizieren. Die Vorschriften uber die Aufhebung der Lebenspartnerschaft wegen Willensmangels wurden im Jahr 2005 in das LPartG eingefugt. Diese verweisen grundsatzlich auf die Vorschriften des BGB, jedoch bestehen insbesondere auf der Rechtsfolgenseite erhebliche Unterschiede zwischen der Aufhebung der Ehe und der Aufhebung der Lebenspartnerschaft wegen Willensmangels. Diese Unterschiede sind aus rechtspolitischer Sicht nicht zu rechtfertigen.